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Satzung

Stadtmarketing Northeim e. V. - Satzung des Vereins (Satzung als pdf) [76 KB]

§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Stadtmarketing Northeim e. V.". Er hat seinen Sitz in Northeim.

§ 2 - Aufgaben und Ziele des Vereins/Gemeinnützigkeit
1. Ziel der Arbeit des Vereins ist es, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen allen öffentlichen und privaten Kräften in der Stadt und in den Ortschaften die Attraktivität und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Northeim zu erhöhen und die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt zu stärken.

2. Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist nur gemeinnützig tätig und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins und Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder vom Verein keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

§ 4 – Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags mit einfacher Mehrheit.

2. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist und dem Gesamtvorstand spätestens 2 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen muss, b) durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit bei gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten und Schädigung des Ansehens des Vereins.
c) durch Auflösung (bei juristischen Personen) oder Tod (bei natürlichen Personen).

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend und beschließend teilzunehmen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Vereinsbestrebungen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten

§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Gesamtvorstand (sog. "Lenkungsgruppe") - der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 7 - Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand (sog. "Lenkungsgruppe") besteht aus mindestens 6 bis höchstens 12 Mitgliedern: a) dem /der Bürgermeister / -in kraft Amtes, b) einem/einer von dem / der Bürgermeister /in benannten Beschäftigten der Stadtverwaltung c) bis zu zehn weitere Mitglieder insbesondere aus den Bereichen Kreditinstitute, Industrie, Handwerk, Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Verkehrsgewerbe Die ordentliche Vereinsmitgliedschaft ist Voraussetzung für die Bekleidung eines Vorstandsamtes und für die Ausübung des Stimmrechts. Der Gesamtvorstand kann jederzeit weitere geeignete Personen ohne Stimmrecht im Sinne kooptierter Mitglieder in den Vorstand berufen. Die im Rat vertretenen Fraktionen können jeweils mit einer zu benennenden Person beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen

2. Die Funktion des Gesamtvorstandsmitglieds gem. Ziff. 1a) beginnt und endet mit der Amtszeit bei der Stadt Northeim, die des Gesamtvorstandsmitglieds gem. Ziff. 1 b) mit der Benennung und deren Widerruf.

3. Die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1c) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft der von einem Gesamtvorstandsmitglied vertretenen juristischen Person endet deren/dessen Amt als Gesamtvorstandsmitglied. Bei persönlicher Mitgliedschaft endet es bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.

4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, so kann der Gesamtvorstand bei Bedarf bis zur Benennung oder Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin in der nächstenMitgliederversammlung vorübergehend mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bestellen. § 7 Ziff. 5) und 6) bleiben unberührt.

5. Die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 a) und b) können ihr Amt nur persönlich wahrnehmen.

6. Ein/eine Geschäftsführer/-in des Vereins nimmt beratend an den Sitzungen teil.

7. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/-n und eine/-n erste/-n und zweite/- stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Wählbar sind die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 a) - c). Sie sind alle 3 Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

8. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und zu vollziehen, sowie die Mitgliederversammlung vorzubereiten.

§ 8 - Arbeit des Gesamtvorstandes und Geschäftsführung
1. Der/die Vorsitzende oder die/der erste bzw. zweite stellvertretende/-r Vorsitzende/-r laden zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes ein und leiten die Sitzung. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig. wenn der/die Vorsitzende oder ein/-e stellvertretende/-r Vorsitzende/-r und insgesamt mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Vorstandsitzung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einer/einem Protokollführer/-in und dem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist, dem die Sitzungsleitung oblag.

2. Wahlen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

3. Der Gesamtvorstand kann einen/eine Geschäftsführer/-in und weitere Mitarbeiter/-innen einstellen. Seine/ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem schriftlichen Vertrag zu regeln.

4. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann eine Geschäftsstelle unterhalten werden. Sie wird vom Geschäftsführer geleitet.

5. Die Kassengeschäfte werden nach Ablauf des Geschäftsjahres spätestens bis zum 1. Mai durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung stichprobenartig zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Voraussetzung ist, dass der Jahresabschluss von einem unabhängigen Steuerbüro erstellt ist.

§ 9 - Der geschäftsführende Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Geschäftsführender Vorstand) sind der/die 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein.

§ 10 - Die Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder gem. § 7 Ziff. 3) b) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes c) Wahl und Entlastung von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die beiden Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des ersten Kassenprüfers hat um ein Jahr versetzt gegenüber der Wahl des zweiten Kassenprüfers zu erfolgen. Damit soll erreicht werden, dass jeweils erster und zweiter Kassenprüfer abwechselnd um ein Jahr versetzt im Amt sind. Eine Wiederwahl ist zulässig. d) Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Gesamtvorstandes f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins j) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.

2. Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher vom Gesamtvorstand schriftlich eingeladen. Der Gesamtvorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen einberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt.

3. Mitgliederversammlungen als ordentliche Hauptversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Hauptversammlungen sind jederzeit möglich.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit dem/der ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorschreibt.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorschreibt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen ist jeweils ein stimmberechtigter Vertreter schriftlich zu benennen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

7. Anträge von Mitgliedern zur Erweiterung der Tagesordnung müssen beim Gesamtvorstand spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Beiträge Die Höhe der von den natürlichen und juristischen Personen an den Verein zu entrichtenden Beiträge wird in einer besonderen Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 12 - Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Tagesordnung mit der Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt muss mindestens 2 Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins geht dessen gesamtes Vermögen auf die Stadt Northeim über, die es entsprechend den Zielsetzungen des Vereins verwenden muss.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 16.04.1997 beschlossen. Änderungen in der Mitgliederversammlung am 06. Juni 2013 sowie am 13.Juni.2019 (Eintragung am 18. Juli 2019).



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