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Stadtmarketing Northeim e. V. � 1 Der Verein f�hrt den Namen "Stadtmarketing Northeim e. V.". Er hat seinen Sitz in Northeim. � 2 1. Ziel der Arbeit des Vereins ist es, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen allen �ffentlichen und privaten Kr�ften in der Stadt und in den Ortschaften die Attraktivit�t und wirtschaftliche Wettbewerbsf�higkeit der Stadt Northeim zu erh�hen und die Identifikation der B�rgerinnen und B�rger mit ihrer Stadt zu st�rken. 2. Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist nur gemeinn�tzig t�tig und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins und �bersch�sse d�rfen nur f�r satzungsgem��e Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder vom Verein keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder auch durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen beg�nstigt werden. � 3 Mitglieder des Vereins k�nnen nat�rliche und juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. � 4 1. �ber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags mit einfacher Mehrheit. 2. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch schriftliche Austrittserkl�rung, die nur zum Schlu� des Kalenderjahres m�glich ist und dem Gesamtvorstand sp�testens 2 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen mu�, b) durch Beschlu� des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit bei gr�blicher Verletzung der Mitgliedspflichten und Sch�digung des Ansehens des Vereins. c) durch Aufl�sung (bei juristischen Personen) oder Tod (bei nat�rlichen Personen). � 5 1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschl�ge und Anregungen die Vereinsarbeit zu f�rdern. 2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend und beschlie�end teilzunehmen und sich in die Organe des Vereins w�hlen zu lassen. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, die Vereinsbestrebungen zu unterst�tzen und die festgesetzten Beitr�ge zu entrichten. � 6 Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Gesamtvorstand (sog. "Lenkungsgruppe") - der gesch�ftsf�hrende Vorstand im Sinne des � 26 BGB. � 7 1. Der Gesamtvorstand (sog. "Lenkungsgruppe") besteht aus: a) dem/der B�rgermeister/-in kraft Amtes, b) dem/der Stadtdirektor/-in kraft Amtes, c) dem/der Leiter/-in des Amtes f�r Wirtschaftsf�rderung der Stadt Northeim d) je einem/einer von jeder Fraktion im Rat der Stadt Northeim am Beginn jeder Ratsperiode benannten Vertreter/-in e) einem/einer Vertreter/-in der Kreditinstitute f) einem/einer Vertreter/-in der Industrie g) einem/einer Vertreter/-in des Handwerks h) einem/einer Vertreter/-in der Einzelhandelsbetriebe i) einem/einer Vertreter/-in des Hotel- und Gastst�ttengewerbes j) einem/einer Vertreter/-in des Verkehrsgewerbes k) bis zu vier weiteren Mitgliedern. 2. Die Funktion der Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1a) - c) beginnt und endet mit ihrer Amtszeit bei der Stadt Northeim, die der Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 d) mit der Benennung und deren Widerruf; sie endet sp�testens am Ende der Ratsperiode. 3. Die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 e) - k) werden von der Mitgliederversammlung f�r die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit gew�hlt. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt. Wiederwahl ist m�glich. Jedes Mitglied ist einzeln zu w�hlen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft der von einem Gesamtvorstandsmitglied vertretenen juristischen Person endet deren/dessen Amt als Gesamtvorstandsmitglied. Bei pers�nlicher Mitgliedschaft endet es bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. 4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, so kann der Gesamtvorstand bei Bedarf bis zur Benennung oder Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin in der n�chsten Mitgliederversammlung vor�bergehend mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bestellen. � 7 Ziff. 5) und 6) bleiben unber�hrt. 5. F�r die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 e) - j) werden jeweils Stellvertreter(-innen) gew�hlt. Ziff. 3) gilt entsprechend. F�r die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 d) werden jeweils Stellvertreter benannt. 6. Die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 a) und b) k�nnen ihr Amt nur pers�nlich wahrnehmen. 7. Ein/eine Gesch�ftsf�hrer/-in des Vereins nimmt beratend an den Sitzungen teil. 8. Der Gesamtvorstand w�hlt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/-n und eine/-n erste/-n und zweite/- stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. W�hlbar sind die Gesamtvorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 a) - k) ohne die Stellverter/-innen gem. Ziff. 5). Sie sind alle 2 Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, neu zu w�hlen. Wiederwahl ist zul�ssig. 9. Der Gesamtvorstand ist f�r alle Angelegenheiten des Vereins zust�ndig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat die Beschl�sse der Mitgliederversammlung zu beachten und zu vollziehen, sowie die Mitgliederversammlung vorzubereiten. � 8 1. Der/die Vorsitzende oder die/der erste bzw. zweite stellvertretende/-r Vorsitzende/-r laden zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes ein und leiten die Sitzung. Der Gesamtvorstand ist beschlu�f�hig. wenn der/die Vorsitzende oder ein/-e stellvertretende/-r Vorsitzende/-r und insgesamt mindestens die H�lfte seiner Mitglieder anwesend sind. �ber die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einer/einem Protokollf�hrer/-in und dem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist, dem die Sitzungsleitung oblag. 2. Wahlen und Beschl�sse des Gesamtvorstandes erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. 3. Der Gesamtvorstand kann einen/eine Gesch�ftsf�hrer/-in und weitere Mitarbeiter/-innen einstellen. Seine/ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. 4. Zur Durchf�hrung der Vereinsaufgaben kann eine Gesch�ftsstelle unterhalten werden. Sie wird vom Gesch�ftsf�hrer geleitet. 5. Die Kassengesch�fte werden nach Ablauf des Gesch�ftsjahres durch das Rechnungspr�fungsamt der Stadt Northeim gepr�ft. � 9 Vorstand im Sinne des � 26 des B�rgerlichen Gesetzbuches (Gesch�ftsf�hrender Vorstand) sind der/die 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils 2 Mitglieder des gesch�ftsf�hrenden Vorstandes gemeinsam vertreten den Verein. � 10 1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder gem. � 7 Ziff. 3) und 5) b) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes c) Entgegennahme des Rechnungspr�fungsberichts d) Beschlu�fassung �ber die Jahresrechnung und Entlastung des Gesamtvorstandes e) Beschlu�fassung �ber die Beitragsordnung f) Beschlu�fassung �ber vorliegende Antr�ge g) Beschlu�fassung �ber Satzungs�nderungen h) Beschlu�fassung �ber die Aufl�sung des Vereins i) Beschlu�fassung �ber Angelegenheiten, die der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung vorlegt. 2. Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder sp�testens 2 Wochen vorher vom Gesamtvorstand schriftlich eingeladen. Der Gesamtvorstand mu� eine Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen einberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. 3. Mitgliederversammlungen als ordentliche Hauptversammlungen finden einmal j�hrlich statt. Au�erordentliche Hauptversammlungen sind jederzeit m�glich. 4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit dem/der ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 5. Die ordnungsgem�� einberufene Mitgliederversammlung ist ohne R�cksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlu�f�hig, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorschreibt. 6. Beschl�sse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefa�t, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorschreibt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. F�r juristische Personen ist jeweils ein stimmberechtigter Vertreter schriftlich zu benennen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuf�hren, wenn ein Mitglied dies beantragt. 7. Antr�ge von Mitgliedern zur Erweiterung der Tagesordnung m�ssen beim Gesamtvorstand sp�testens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. 8. �ber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Protokollf�hrer/-in zu unterzeichnen ist. � 11 Die H�he der von den nat�rlichen und juristischen Personen an den Verein zu entrichtenden Beitr�ge wird in einer besonderen Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. � 12 1. Die Aufl�sung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Die Tagesordnung mit der Aufl�sung des Vereins als Tages-ordnungspunkt mu� mindestens 2 Wochen vorher allen Mitgliedern bekanntgemacht werden. 2. Im Falle der Aufl�sung des Vereins geht dessen gesamtes Verm�gen auf die Stadt Northeim �ber, die es entsprechend den Zielsetzungen des Vereins verwenden mu�. � 13 Diese Satzung wurde in der Gr�ndungsversammlung am 16.04.1997 beschlossen. Northeim, den 16.04.1997
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� Stadtmarketing Northeim e.V. 2001 |
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